Nein, natürlich nicht! Im Ordnungswidrigkeitenrecht existiert im Unterschied zum Strafrecht keine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe), ein Anstifter wäre dem Täter gleichgestellt. Aber die Ordnungswidrigkeit, die der Dealer möglicherweise begangen hat, ist ja längst abgeschlossen, wenn der Käufer ihn kontaktiert. Das ist übrigens der Unterschied zum Einkauf in einem ausländischen Shop! Erwischt der Zoll Deine Pillen, wirst _Du_ wegen der OWI belangt, die der Shop begangen hat (denn der ist es ja, der die Verbringung nach DE durchführt oder beauftragt).NeverMind hat geschrieben: ↑Mittwoch 24. Oktober 2018, 07:39Ist das tatsächlich der Fall?tomtom hat geschrieben: ↑Mittwoch 24. Oktober 2018, 00:15....Verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Erlaubnis nach Deutschland zu verbringen, ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 73 AMG). Aber auch wer die Pillen in Deutschland von einem Dealer kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 AMG. Denn durch den Kauf veranlasst er den Dealer, die Pillen unerlaubterweise nach Deutschland zu holen....
Aber das tut hier alles nichts zur Sache, weil der Dealer sich ja schon weit von einer Ordnungswidrigkeit entfernt hat - denn der macht sich ja zweifelsfrei strafbar!
Man könnte also tomtoms Gedanken in dieser Weise weiterspinnen, dass der Käufer den Dealer zu einer Straftat "veranlasst", also eine Anstiftung zu einem Vergehen begeht. Schon ohne weitere Kenntnisse kann man erkennen, dass der Gesetzgeber so etwas nicht beabsichtigt haben kann, denn dann wäre der Erwerb ja niemals straffrei und wir würden hier regelmäßig nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit sondern wegen einer Anstiftung zu einem Vergehen belangt, wenn uns mal wieder ein paar Pillen abgegriffen werden. Tatsächlich handelt es sich auch gerade _nicht_ um eine Anstiftung, denn ein zur Tat schon fest Entschlossener (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden!
100% ACK!
Sicher schadet ein Anwalt nie, ist aber im aktuellen Stadium aus meiner Sicht noch entbehrlich.
ciao
Flocki