Ich persönlich bin kein Anwalt, habe mich jedoch eben ein bisschen dazu eingelesen. Die meisten Beispiele und Fragen im Internet dazu findet man im Bezug auf den Straßenverkehr. Bei Aussagen im Gesetz oder Bußgeld-Katalog wie "...mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe..." gilt immer die höchste angegebene Zeit. Heißt also in diesem Fall: 3 Jahre
Da wir uns hier rechtlich im Arzneimittelgesetz (AMG) bewegen, würde ich laienhaft das dortige Strafmaß annehmen. Siehe dazu:
https://dejure.org/gesetze/AMG/95.html
Genauere Angaben habe ich leider nicht gefunden. Jedoch kommt in diesem Thread erschwerend hinzu, dass es sich um östereichisches Gesetz handelt, um das es beim Thread-Ersteller geht. Grundsätzlich ist meine Angabe mit Vorsicht zu genießen und basiert auf eigenen Recherchen ohne klare AMG-Zuordnung.
Ich bin kein Anwalt und diese Frage kann uns gesichert nur ein Anwalt beantworten.
Idee:
Vielleicht gilt auch eine einheitliche Aufbewahrungsfrist für OWI?
Solange es nicht zu einer Verhandlung u. rechtskräftiger Verurteilung kommt, sollte kein Eintrag im (erweiterten) Führungszeugnis entstehen. Alles was in einer solchen Datenbank landet, steht länger in eurer Akte. Eine OWI sollte eigentlich nicht so lange irgendwo aufgeführt werden. Fristen? Mir unbekannt...
Oder es funktioniert auch ganz anders, jede lokale Behörde macht ihr eigenes Ding und führt eine inoffizielle Liste/Datenbank?
Wer weiß das schon, bei unserem Staatsapparat