fucked upq hat geschrieben: ↑Mittwoch 24. Oktober 2018, 13:34
Das Sicherstellungsprotokoll [...]
300 Tabletten Sildenafil (150/200mg)
100 Tabletten Tadalafil (5/10mg)
100 Tabletten Vardenafil (60mg)
Das ist bei der Einnahme gem. der von den Herstellern empf. Dosierung somit ein Bedarf für knapp drei Jahre. Das ist nicht wenig, sollte aber noch okay sein.
Ich verstehe jetzt nicht, was das verlinkte Dokument mit Deinem Fall zu tun hat. Kannst Du mal den Teil zitieren, auf den Du Dich beziehen möchtest?
fucked upq hat geschrieben: ↑Mittwoch 24. Oktober 2018, 13:34Wenn ich die Informationen richtig deute, liegt die Geldbuße bei maximal 200€ - es sei denn, man würde mir eine Straftat nachweisen. Nach meinem Verständnis wäre eine Straftat beispielsweise Handel, was aber hier nicht der Fall war und ohnehin kaum nachzuweisen wäre. Der bloße Besitz ist keine Straftat? Demnach würde ich also mit maximal 200€ Strafe und einem blauen Auge davon kommen?
Eigentlich hatte ich das alles schon beantwortet - aber gerne nochmal:
1. Die in dem Dokument angegebene Bußgeldhöhe von ca. 200 Euro bezieht sich auf den ordnungswidrigen Verstoß gegen das Verbringungsverbot. Das hat mit Deinem Fall nicht das geringste zu tun!
2. Der Besitz ist, wie Du richtig erkannt hast, in keiner Weise illegal. Daher wirst Du die Pillchen auch zurück bekommen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
3. Eine Straftat ist nicht nur "Handel", sondern beginnt bereits vorher. Ein strafbewehrte Vergehen besteht nämlich bereits im "Inverkehrbringen"! Das ist "weniger" als Handel - den man Dir ja eh nicht nachweisen kann (hoffe ich zumindest). Im AMG ist "Inverkehrbringen" eindeutig in § 4 Abs. 17 definiert. Das AMG ordnet das Vorrätighalten zum Verkauf der (strafbewerten) Tathandlung des Inverkehrbringen zu, das sieht auch der BGH letztinstanzlich genau so. WICHTIG: Ein Nachweis einer bereits erfolgten Abgabe ist dafür gar nicht notwendig! Es genügt völlig, wenn der Staatsanwalt auf Grund der Ermittlungsergebnisse am Ende den Richter in dessen freier Beweiswürdigung dazu bringt, ohne einen vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass Du beim Vorrätighalten der Pillen bereits die Intention hattest, diese Medikamente der Verfügungsgewalt anderer Personen zu überlassen. Wie gesagt, es reicht bereits die "Intention", d.h. es bedarf keineswegs einer verwirklichten oder versuchten Abgabe, ja nicht einmal einem nach außen gerichteten Abgabewillen!
Allerdings denke ich nicht, dass die doch recht geringe Anzahl Dich dem Verdacht des Inverkehrbringens aussetzen wird. Aber da gibt es keine klare Abgrenzung, Du musst abwarten, was in der Sache noch kommen wird und dann ggf. zu einem Anwalt.
ciao
Flocki