tomcat hat geschrieben:Bei mehrfachen Bestellungen besteht immer die Gefahr, dass einem Handel unterstellt wird und das ist durchaus strafrechtich relevant.
Nein, die Frage ob strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, hat nichts mit der Anzahl der Bestellungen zu tun, sondern mit der bestellten Stückzahl. Wer 12x im Jahr je 20 Tabs bestellt, handelt genauso "nur" ordnungswidrig wie derjenige, der die Menge von 240 Stück in einer Bestellung abwickelt. Natürlich wird jemand, der im Unterschied dazu monatlich 500 Stück ordert, damit rechnen müssen, dass er wegen des Inverkehrbringens strafrechtlich belangt wird, aber das gilt auch gleichermaßen für den, der 6.000 Stück auf einen Schlag bestellt hat. Auf die Anzahl der Bestellungen kommt es also in keinem Fall an.
Festzuhalten bleibt ohnehin, dass für den hier in Rede stehenden Fall auch der Beamte nichts anderes zu befürchten hat, als jeder andere - der zahlt sein Bußgeld und fertig. Und selbst ein strafbewerter Verstoß gegen das AMG ist nicht automatisch auch ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes. Aber darum geht es hier ja auch gar nicht.
ciao
Flocki