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tomcat
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Re: Bestellung in Deutschland: große Probleme mit Staatsanwa

#11 Beitrag von tomcat »

NeverMind hat geschrieben:Wegen solch geringfügiger Vergehen droht ihm kein Verfahren, ...
Bei einmaliger Bestellung mag das zutreffen. Was ist aber bei mehreren Bestellvorgängen?

Bei SEP z.B. kann man sich die "Auftragshistorie" der vergangenen Bestellungen anzeigen lasen. Sollte diese Gesamtübersicht in die falschen Hände geraten und dem Dienstherrn weitergeleitet werden, so wäre das kein "geringfügiges Vergehen" mehr.

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Re: Bestellung in Deutschland: große Probleme mit Staatsanwa

#12 Beitrag von Flocki »

tomcat hat geschrieben:
NeverMind hat geschrieben:Wegen solch geringfügiger Vergehen droht ihm kein Verfahren, ...
Bei einmaliger Bestellung mag das zutreffen. Was ist aber bei mehreren Bestellvorgängen?
Das ändert auch nichts. Immer unterstellt, dass keine Straftat vorliegt.
tomcat hat geschrieben:Bei SEP z.B. kann man sich die "Auftragshistorie" der vergangenen Bestellungen anzeigen lasen. Sollte diese Gesamtübersicht in die falschen Hände geraten und dem Dienstherrn weitergeleitet werden, so wäre das kein "geringfügiges Vergehen" mehr.
Mal abgesehen davon, dass es hier weder um SEP geht, noch um mehrfache Bestellungen noch der Zoll auf eine solche Information überhaupt Zugriff hätte - warum wäre das kein "geringfügiges Vergehen" mehr? Aus dem BGG lässt sich das jedenfalls nicht ableiten. Quelle?

ciao
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Re: Bestellung in Deutschland: große Probleme mit Staatsanwa

#13 Beitrag von NeverMind »

http://www.michaelbertling.de/disziplin ... elikte.htm
Außerdienstliches Verhalten wird hingegen meist nur noch dann als ein Dienstvergehen angesehen, wenn es nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist, sei es nun als Sexualdelikt im engeren Sinne oder zum Beispiel als Beleidigung auf sexueller Basis.
Für die liberalere Auffassung, dass das private Sexualleben des Beamten den Dienstherrn grundsätzlich nichts angeht, so weit es sich nicht um strafbares Verhalten handelt oder sonstige besondere Umstände hinzu treten, also gewissermaßen für den Schutz der Privatsphäre des Beamten, steht eine
Entscheidung des OVG NRW vom 03.04.09
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Re: Bestellung in Deutschland: große Probleme mit Staatsanwa

#14 Beitrag von tomcat »

Flocki hat geschrieben:... warum wäre das kein "geringfügiges Vergehen" mehr?
Bei mehrfachen Bestellungen besteht immer die Gefahr, dass einem Handel unterstellt wird und das ist durchaus strafrechtich relevant. Immerhin sieht § 95 AMG bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Bannbruch (§ 372 Abgabenordnung) kommt hinzu.

@Nevermind
Mit Urteilen wäre ich immer sehr vorsichtig. Ein Urteil bezieht sich immer auf einen bestimmten Fall, dessen Einzelheiten wir nicht kennen. Auch ist fraglich, ob der Fall vergleichbar ist (bei uns geht es um den Erwerb von Potenzmittel und nicht um ein Sexualdelikt oder das private Sexualleben).

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Re: ich warte seit dem 6.6. auf meine Betellung

#15 Beitrag von NeverMind »

Da hast du Recht tomcat, ich habe dieses Beispiel auch nur gewählt, weil die Tabs Teil unseres Sexuallebens sind und das geht einen Dienstherren nichts an :D (solange die Mengen bestellter Tabs unterhalb handelsrelevanter Mengen bleiben).
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Re: Bestellung in Deutschland: große Probleme mit Staatsanwa

#16 Beitrag von Flocki »

tomcat hat geschrieben:Bei mehrfachen Bestellungen besteht immer die Gefahr, dass einem Handel unterstellt wird und das ist durchaus strafrechtich relevant.
Nein, die Frage ob strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, hat nichts mit der Anzahl der Bestellungen zu tun, sondern mit der bestellten Stückzahl. Wer 12x im Jahr je 20 Tabs bestellt, handelt genauso "nur" ordnungswidrig wie derjenige, der die Menge von 240 Stück in einer Bestellung abwickelt. Natürlich wird jemand, der im Unterschied dazu monatlich 500 Stück ordert, damit rechnen müssen, dass er wegen des Inverkehrbringens strafrechtlich belangt wird, aber das gilt auch gleichermaßen für den, der 6.000 Stück auf einen Schlag bestellt hat. Auf die Anzahl der Bestellungen kommt es also in keinem Fall an.

Festzuhalten bleibt ohnehin, dass für den hier in Rede stehenden Fall auch der Beamte nichts anderes zu befürchten hat, als jeder andere - der zahlt sein Bußgeld und fertig. Und selbst ein strafbewerter Verstoß gegen das AMG ist nicht automatisch auch ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes. Aber darum geht es hier ja auch gar nicht.

ciao
Flocki

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