von Gast » Montag 6. März 2017, 11:42
Ich weiß nicht, ob Links hier erwünscht sind, deshalt als Zitat. Ist zwar etwas länger, könnte aber durchaus für den ein oder anderen interessant sein. Bei mir wurden schon sämtliche Sachen versucht als IGeL zu berechnen, selbst ein einfacher Bluttest. ob man bei einem Arzt, der einen täuschen will, weiter zur Behandlung bleiben möchte sei eh mal dahingestellt. Aber interessant könnte dennoch sei, dass sich besagte Ärzte mit solchem Vorgehen u.U. sogar schadenersatzpflichtig machen!
"Offenbar glauben fast alle Urologen, mit dem Verbot der Verordnung der Medikamente seien auch die Beratung, die Behandlung, die Gespräche, die Diagnostik, Blutabnahmen (z.B. Testosteron-Bestimmung), der Schwellkörper-Injektionstest (SKIT) usw. keine Leistung der GKV, sondern "IGeL" - also individuelle Gesundheitsleistung - oder Wunschleistungen, die deshalb vom Patienten privat bezahlt werden müssen; das können mehrere Hundert Euro sein. Dies entspricht nicht der Rechtslage. Der Vertragsarzt der GKV darf hier nicht private Bezahlung mit der Behauptung verlangen, dass die GKV diese Leistungen nicht bezahlt. Zahlreiche Bestimmungen regeln die Leistungen der GKV, aber keine einzige Rechtsquelle schließt diese Leistungen aus. Auch eine nach Meinung der Ärzte unzureichende Honorierung ihrer Leistungen durch die GKV berechtigt nicht, diese Leistungen zu verweigern oder privat abzurechnen. Das BSG (Az.: B 6 KA 67/00 R; 14. März 2001) hat geurteilt, dass es durchaus ärztliche Leistungen geben kann, bei denen kein Gewinn zu erzielen ist, da der vertragsärztlichen Versorgung eine Mischkalkulation zu Grunde liegt, die zu leistungsgerechter Teilhabe an der Gesamtvergütung führt.
Wenn "Mann" vorher einen Behandlungsvertrag oder eine Honorarvereinbarung unterschreibt und darin die private Behandlung ("IGeL") wünscht und der privaten Bezahlung obiger Leistungen zustimmt, wird man große Schwierigkeiten haben, von seiner GKV bei Vorlage der Rechnung die Kosten erstattet zu bekommen; aber es kann sein, dass sich der Arzt schadenersatzpflichtig macht, wenn er für Leistungen der GKV unrechtmäßig private Bezahlung verlangt. Dann kann man den Arzt eventuell auf Rückzahlung des Honorars verklagen. Weitere Infos zu diesen Fragen bieten die Seiten "Kostenübernahme"."
Ich weiß nicht, ob Links hier erwünscht sind, deshalt als Zitat. Ist zwar etwas länger, könnte aber durchaus für den ein oder anderen interessant sein. Bei mir wurden schon sämtliche Sachen versucht als IGeL zu berechnen, selbst ein einfacher Bluttest. ob man bei einem Arzt, der einen täuschen will, weiter zur Behandlung bleiben möchte sei eh mal dahingestellt. Aber interessant könnte dennoch sei, dass sich besagte Ärzte mit solchem Vorgehen u.U. sogar schadenersatzpflichtig machen!
"Offenbar glauben fast alle Urologen, mit dem Verbot der Verordnung der Medikamente seien auch die Beratung, die Behandlung, die Gespräche, die Diagnostik, Blutabnahmen (z.B. Testosteron-Bestimmung), der Schwellkörper-Injektionstest (SKIT) usw. keine Leistung der GKV, sondern "IGeL" - also individuelle Gesundheitsleistung - oder Wunschleistungen, die deshalb vom Patienten privat bezahlt werden müssen; das können mehrere Hundert Euro sein. Dies entspricht nicht der Rechtslage. Der Vertragsarzt der GKV darf hier nicht private Bezahlung mit der Behauptung verlangen, dass die GKV diese Leistungen nicht bezahlt. Zahlreiche Bestimmungen regeln die Leistungen der GKV, aber keine einzige Rechtsquelle schließt diese Leistungen aus. Auch eine nach Meinung der Ärzte unzureichende Honorierung ihrer Leistungen durch die GKV berechtigt nicht, diese Leistungen zu verweigern oder privat abzurechnen. Das BSG (Az.: B 6 KA 67/00 R; 14. März 2001) hat geurteilt, dass es durchaus ärztliche Leistungen geben kann, bei denen kein Gewinn zu erzielen ist, da der vertragsärztlichen Versorgung eine Mischkalkulation zu Grunde liegt, die zu leistungsgerechter Teilhabe an der Gesamtvergütung führt.
Wenn "Mann" vorher einen Behandlungsvertrag oder eine Honorarvereinbarung unterschreibt und darin die private Behandlung ("IGeL") wünscht und der privaten Bezahlung obiger Leistungen zustimmt, wird man große Schwierigkeiten haben, von seiner GKV bei Vorlage der Rechnung die Kosten erstattet zu bekommen; aber es kann sein, dass sich der Arzt schadenersatzpflichtig macht, wenn er für Leistungen der GKV unrechtmäßig private Bezahlung verlangt. Dann kann man den Arzt eventuell auf Rückzahlung des Honorars verklagen. Weitere Infos zu diesen Fragen bieten die Seiten "Kostenübernahme"."